Sodann die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus- machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme zugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910 und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert gevon der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfüvon der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver- 1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die gehabt habe.