Fristansetzung des Audienzrichters erhob zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen- der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch tum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus- machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme zugeben seien.