Am 27. Juni 1911 von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er- zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück. wirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu- Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorliefolge die «( Patenturkunde )) des Klägers für eine Schaden- gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu ersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins wurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen.