Am 3. Mai 1911 wurde schine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be- die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag- s1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme, ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschreiunter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911 von 3000 Fr. leiste, definitiv.