Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber imme~hin . die Einstellung der Betreibung verweigert hat, so .IS~ 111.r Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und lediglIch Ihre Begründung zu berichtigen. Entscheidungen der Zivilkammern. - -Arrets Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des sections ciYiles. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.