{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-129.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041129.pdf", "Checksum": "b835517bc1b6be0a8d28f061323507c7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "8d5d7e44912f476247e90ff2ce670208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129\n\n\nnicht genommen gewesen, vorausgesetzt bloss, dass dIe\nhätte aufgehoben werden müssen. Nach der PraXIS des\nLizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden\nAS 41 lIi - 1915 10\n136 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 30. 137\nwären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG )} Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im\nverpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das » Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.»\nPatent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht\ntierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für\nerreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75\nSchaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener\nhaben. Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge-\nDemnach hat das Bundesgericht weigert.\nerkannt: B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober-\nDie Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu-\nBerufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abgeder Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts wiesen.\ndes Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig\nabgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht\nergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.\nDie Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.\nDas Bundesgericht zieht\n30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915\nin Erwägung:\ni. S. Zürcher Lagerha.us A..-G., Klägerin,\ngegen Konkursma.sse Baumann &. Ci.\" Beklagte. t. - Würde der geforderte Zuschlag VOll ;) % als ({ Elltschiidigung für ':\\;lühewalt) betrachtet, als was er in\nFür den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu Abs. 6 der yorliegendell «Faustpfandverschreibung )}\neiner Forderung; im Konkur_s nicht anzuerkennen.\ndurch Hinweis auf Abs. ;) VOll den Kontrahenten b e _\nA. - Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll z e ich Let worden ist, so würde es sich um eine erst\n& Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- lIach der ErölTnung des Konkurses entstandene Forderung\ngerin faustpfändlich hinterlegt. Die ({ Faustpfandver- handeln, die schon aus diesem Grunde keine KOllkursschreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- forderung wtire (da der Konkurs nur die Liquidierung der\nmungen : im ~lomente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und\n)} Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. Passh-en des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem\n»veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- auch dmch die Vorschrift des Art. 208 SchKG VOll der\n)} tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser\n» den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr VOll Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der\nJ) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser-\n» Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also\n» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse.\n» gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen. Dabei handelt es sich, - wie bei allen\n"}