{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-129.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041129.pdf", "Checksum": "b835517bc1b6be0a8d28f061323507c7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "8d5d7e44912f476247e90ff2ce670208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129\n\n 134 Entscheidungen\nder Zivilkammern. N° 29. 135\nden Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden,\nBundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m\ndass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern\nauch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Schaist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zugemutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können\nArrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf\neine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem (vgl. AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte\nim vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der\nes sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens-\nBeschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der\nversicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der\nKläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich\nder « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon dazuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden\nmit immer nur die Verpfändung des Versicherungsanentstanden sein sollte. Es könnte sich hö~stens fragen,\nspruches gemeint ist. Die Beldagte hat denn auch laut\nob nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Klä-\nArrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patenturger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert\nkunde, sondern auch des« Patentes» überhaupt verlangt.\ngewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrest-\nEs frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht gültig\nnahme und der Aufhebung des Arrestes. Da das Begewesen sei, weil er sich. auf ein deutsches Patent bezoschwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt\ngen habe. Nach Art. 272 SchKG wird der Arrest von der\nzu werden pflegt, hätte f'S sich dabei aber nur um eine\nzuständigen Behörde des Oltes, wo das Vermögenstück\nganz kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der\nsich befindet, bewilligt. Ob als Sitz des Patentrechtes,\nKläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen\ndas, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die\nZeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von\nAussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort\neiner Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden\nzu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder\nSchadens Umgang zu nehmen ist.\nwo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht unter-\n. Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass\nsucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem\nder Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden\nLande gelegen, in welchem. und für welches es\nkönnen, so stände doch damit noch nicht fest :dass eine\nerteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür-\nVerhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten,\ncher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers\nwirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber\nnicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Handäussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen,\nbuch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885. Aus\nwie die definitive Pfändung, mit der einzigen Ausnahme\ndem Patent- und Industrierecht I S. 35, Die Immateder Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JlEGER, Komm.\nrialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für inzu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber\nternationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe\nder Schuldner in der Verfügung über das gepfändete\nauch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zei-\nVermögensstück nicht gänzlich eingestellt; er muss nur\nchenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des\ndazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen.\nungarischen Patentamtes). Der Kli:iger hätte daher den\nEine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents,\nArrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als\ndie Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger dah~r\nungesetzlich anfechten können, mit der Folge, d~ss er"}