{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-129.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041129.pdf", "Checksum": "b835517bc1b6be0a8d28f061323507c7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "8d5d7e44912f476247e90ff2ce670208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129\n\n der Zivilkammern. N° 29. 133\n132 Entscheid ungen\nn.achgesucht. D.abei handelte es sich um die Ergreifung\nDas Bundesgericht zieht emes RechtsmIttels, welches die zürcherische Zivilproin Erwägun g: zesso~dnung der Beklagten zur Geltendmachung des\nvon lhr behaupteten Rechtsanspruches an die :Hand\n1. - (Ausführungen darüber, dass die gestützt auf\ngab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels\nArt. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatzforderung\nlag nichts unerlaubtes; sie bildete vielmehr unter den\nwegen der von der Beklagten eingeleiteten Strafklage\ngegebenen Umständen neben dem Arrest die einzig\nverjährt ist). wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der\n2. - Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie\nBeklagten. Dass die Beklagte dolos gebandelt habe,\nsich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters\nnimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an; dastützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen\ngegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen\ndes Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem\nVe=fügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten,\nBeschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme fiel\nweIl der beigezogene Experte dargetan habe, dass das\nam 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der\nPatent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte\nBeklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Ein-\n~er Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge\nleitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch\nlhrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffasrechtzeitig d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von\nsung kann jedoch nicht beig('pflichtet werden; wenn\neinem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die\nauch der Experte zum Schluss gelangt ist, dass das\nin § 585 der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution\nPatent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte als\nschon verfallen sei, wenn die Verfügung sich nachträgeine .unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten\nlich als unbegründet herausstellt und die Gegenpartei\nbezeIchnet werden könne, so schliesst dies doch die\neinen Schaden nachweist, oder ob dazu der r\\achweis\nMöglichkeit einer sachlich begründeten an der n Aufeines Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der dif\nfassung nicht aus.\nMassnahme erwirkt hat. Da es 'sich hierbei um die Aus-\n3: - Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten\nlegung kantonalen Rechts handelt, ist das BundesgeerwIrkten Arrest stützt, fragt es sich in erster Linie, ob\nricht an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, woer überhaupt geeignet gewesen sei~ eine Behinderung\nnach die vorsorgliche MassR.ahme nur dann zur Grunddes Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht\nlage einer SchadenersaLzklage gemacht werden kann,\nnach sieh zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon deswenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden ist. Die\nhalb verneint werden, weil als Arrestgegenstand in der\nVorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert;\nArresturkunde eine « Patenturkunde » genannt ist. Mit\ndaraus, dass sie als allgemeine Voraussetzung für die\nArrest können allerdings nur diejenigen pfändbaren Ge-\nZusprechung der Klage ein Verschulden annimmt, muss\ngenstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) beaber geschlossen werden, dass diese Voraussetzung auch\nlegt werden, die einen Vermögenswert besitzen, während\nfür die Gutheissung der Schadenersatzklage aus § 585\nes sich bei einer Patenturkunde um eine blasse Beweisdep zürcherischen. ZPO gelten soll. In concreto liegt nun\nurkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert,\naber ein solches Verschulden der Beklagten nicht vor.\nkeine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen"}