{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-129.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041129.pdf", "Checksum": "b835517bc1b6be0a8d28f061323507c7"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "8d5d7e44912f476247e90ff2ce670208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 129\n\n für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete,\nwurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammann- erklärte der Audienzrichter am 18~ August 1910 die\n• amt Zürich III die Zeichnungen und Modelle in amtliche provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde\nVerwahrung und untersagte der Firma Schwarz &. eie die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag belegdie Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessma- ten Gegenstände wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde\nschine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be- die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag-\ns1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme, ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschreiunter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911\nvon 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er- zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück.\nwirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu- Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorliefolge die «( Patenturkunde )) des Klägers für eine Schaden- gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu\nersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins\nwurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung\ndie Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von\nüber die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen- der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch\ntum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann\ndie beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus- machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme\nzugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910 und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert gevon der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfüvon der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver-\n1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten\ndes Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage\nBeklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungs- geschlossen.\nklage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Scha- B. - Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das\ndenersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte. Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä-\nFerner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie- ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage\ndensrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr.\nihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen.\nein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim C. - Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die\nGericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach Berufung an das Bundesgericht ergriffen:\nErledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei\nGesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzu-\nAudienzrichter Verlängerung der vorsorglichen Mass- heissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ;\nregel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei,\nAudienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die unter Auferlegung aller Gerichts- und Parteikosten sämtvom Obergericht am 29. Juli 1910 beStätigt wurde, gegen licher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzu-\nErhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge. weisen.\n"}