f 128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28 Entscheidungen der ZivUkammem. N° 29. 129 Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im- me~hin . die Einstellung der Betreibung verweigert hat, so .IS~ 111.r Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und lediglIch Ihre Begründung zu berichtigen. Entscheidungen der Zivilkammern. - -Arrets Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des sections ciYiles. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 29. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 3. Februar 1915 i. S. Meyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte. 1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz- klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden. A. - Der Kläger war vom August 1907 bis August 1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an- gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver- liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe- bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert. Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung, wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers 130 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29. 131 für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete, wurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammann- erklärte der Audienzrichter am 18~ August 1910 die • amt Zürich III die Zeichnungen und Modelle in amtliche provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz &. eie die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag beleg- die Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessma- ten Gegenstände wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde schine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be- die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag- s1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme, ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschrei- unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911 von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er- zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück. wirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu- Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorlie- folge die «( Patenturkunde )) des Klägers für eine Schaden- gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu ersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins wurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen- der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch tum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus- machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme zugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910 und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert ge- von der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfü- von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver- 1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage Beklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungs- geschlossen. klage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Scha- B. - Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das denersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte. Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä- Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie- ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage densrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr. ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen. ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim C. - Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach Berufung an das Bundesgericht ergriffen: Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei Gesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzu- Audienzrichter Verlängerung der vorsorglichen Mass- heissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ; regel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei, Audienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die unter Auferlegung aller Gerichts- und Parteikosten sämt- vom Obergericht am 29. Juli 1910 beStätigt wurde, gegen licher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzu- Erhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge. weisen. der Zivilkammern. N° 29. 133 132 Entscheid ungen n.achgesucht. D.abei handelte es sich um die Ergreifung Das Bundesgericht zieht emes RechtsmIttels, welches die zürcherische Zivilpro- in Erwägun g: zesso~dnung der Beklagten zur Geltendmachung des von lhr behaupteten Rechtsanspruches an die :Hand 1. - (Ausführungen darüber, dass die gestützt auf gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels Art. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatzforderung lag nichts unerlaubtes; sie bildete vielmehr unter den wegen der von der Beklagten eingeleiteten Strafklage gegebenen Umständen neben dem Arrest die einzig verjährt ist). wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der 2. - Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie Beklagten. Dass die Beklagte dolos gebandelt habe, sich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters nimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an; da- stützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen gegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen des Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Ve=fügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten, Beschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme fiel weIl der beigezogene Experte dargetan habe, dass das am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der Patent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte Beklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Ein- ~er Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge leitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch lhrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffas- rechtzeitig d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von sung kann jedoch nicht beig('pflichtet werden; wenn einem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die auch der Experte zum Schluss gelangt ist, dass das in § 585 der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution Patent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte als schon verfallen sei, wenn die Verfügung sich nachträg- eine .unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten lich als unbegründet herausstellt und die Gegenpartei bezeIchnet werden könne, so schliesst dies doch die einen Schaden nachweist, oder ob dazu der r\achweis Möglichkeit einer sachlich begründeten an der n Auf- eines Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der dif fassung nicht aus. Massnahme erwirkt hat. Da es 'sich hierbei um die Aus- 3: - Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten legung kantonalen Rechts handelt, ist das Bundesge- erwIrkten Arrest stützt, fragt es sich in erster Linie, ob richt an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, wo- er überhaupt geeignet gewesen sei~ eine Behinderung nach die vorsorgliche MassR.ahme nur dann zur Grund- des Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht lage einer SchadenersaLzklage gemacht werden kann, nach sieh zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon des- wenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden ist. Die halb verneint werden, weil als Arrestgegenstand in der Vorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert; Arresturkunde eine « Patenturkunde » genannt ist. Mit daraus, dass sie als allgemeine Voraussetzung für die Arrest können allerdings nur diejenigen pfändbaren Ge- Zusprechung der Klage ein Verschulden annimmt, muss genstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) be- aber geschlossen werden, dass diese Voraussetzung auch legt werden, die einen Vermögenswert besitzen, während für die Gutheissung der Schadenersatzklage aus § 585 es sich bei einer Patenturkunde um eine blasse Beweis- dep zürcherischen. ZPO gelten soll. In concreto liegt nun urkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert, aber ein solches Verschulden der Beklagten nicht vor. keine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen Die vorsorgliche Massnahme wurde seiner Zeit von ihr gehört, dem der Patentanspruch zusteht. Im vorliegen- sofort nach Einleitung der Strafklage gegen den Kläger 134 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29. 135 den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden, Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m dass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Scha- ist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zuge- mutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem (vgl. AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens- Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der versicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon da- zuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden mit immer nur die Verpfändung des Versicherungsan- entstanden sein sollte. Es könnte sich hö~stens fragen, spruches gemeint ist. Die Beldagte hat denn auch laut ob nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Klä- Arrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patentur- ger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert kunde, sondern auch des« Patentes» überhaupt verlangt. gewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrest- Es frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht gültig nahme und der Aufhebung des Arrestes. Da das Be- gewesen sei, weil er sich. auf ein deutsches Patent bezo- schwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt gen habe. Nach Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zu werden pflegt, hätte f'S sich dabei aber nur um eine zuständigen Behörde des Oltes, wo das Vermögenstück ganz kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der sich befindet, bewilligt. Ob als Sitz des Patentrechtes, Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder Schadens Umgang zu nehmen ist. wo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht unter- . Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass sucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem der Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden Lande gelegen, in welchem. und für welches es können, so stände doch damit noch nicht fest :dass eine erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür- Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten, cher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber nicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Hand- äussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen, buch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885. Aus wie die definitive Pfändung, mit der einzigen Ausnahme dem Patent- und Industrierecht I S. 35, Die Immate- der Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JlEGER, Komm. rialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für in- zu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber ternationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete auch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zei- Vermögensstück nicht gänzlich eingestellt; er muss nur chenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen. ungarischen Patentamtes). Der Kli:iger hätte daher den Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents, Arrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als die Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger dah~r ungesetzlich anfechten können, mit der Folge, d~ss er nicht genommen gewesen, vorausgesetzt bloss, dass dIe hätte aufgehoben werden müssen. Nach der PraXIS des Lizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden AS 41 lIi - 1915 10 136 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 30. 137 wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG )} Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das » Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.» Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener haben. Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand- gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- Demnach hat das Bundesgericht weigert. erkannt: B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge- der Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts wiesen. des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig abgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915 in Erwägung: i. S. Zürcher Lagerha.us A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Baumann &. Ci." Beklagte. t. - Würde der geforderte Zuschlag VOll ;) % als ({ Ellt- schiidigung für ':\;lühewalt) betrachtet, als was er in Für den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu Abs. 6 der yorliegendell «Faustpfandverschreibung )} einer Forderung; im Konkur_s nicht anzuerkennen. durch Hinweis auf Abs. ;) VOll den Kontrahenten b e _ A. - Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll z e ich Let worden ist, so würde es sich um eine erst & Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- lIach der ErölTnung des Konkurses entstandene Forderung gerin faustpfändlich hinterlegt. Die ({ Faustpfandver- handeln, die schon aus diesem Grunde keine KOllkurs- schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- forderung wtire (da der Konkurs nur die Liquidierung der mungen : im ~lomente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und )} Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. Passh-en des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem »veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- auch dmch die Vorschrift des Art. 208 SchKG VOll der )} tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser » den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr VOll Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der J) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser- » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse. » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen. Dabei handelt es sich, - wie bei allen