Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber immerhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat, so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und lediglich ihre Begründung zu berichtigen. EnLscheidun~en der Zivilkammern. - -Arrets Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des secfJons civiles. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.