Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich unter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie des Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG ; denn danach wird die Erhediese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For- bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf derung keine Anwendung.