könne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich in der Schweiz nicht belangen dürfe. somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer führte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs- oder Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen; Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist nur der Richter.