Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats- vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden beschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten, in der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein der Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank- Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen reich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und