Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie. beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn kein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass Die Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge- eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich bung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betreiben könne.