{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-126.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041126.pdf", "Checksum": "557b9fb699b77beb4a5c0b8eb2bd8d03"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:54", "Num": ["BGE 41 III 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:54", "Checksum": "35b4a06acdf875400e758f70d7dc4e90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 126\n\n126 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 28, 127\ndem Antrag, die Konkursandrohung seI aufzuheben. ~le\n28.. Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie. beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn\nkein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass\nDie Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge- eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich\nbung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht\nauf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betreiben könne.\nA. - Den Rekurrenten Baumann & eie in Bern ist\nvom Betreibungsamt Bern-Stadt am 23. März 1915 in Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\neiner Betreibung auf Begehren der Gläubiger Auguste in Erwägung:\nRacine & fils in Marseille die Konkursandrohung zuge- Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die einem\nstellt worden. Schuldner auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom\nB. - Hierauf haben die Rekurrenten Beschwerde 4. Dezember 1914 zustehenden Einreden in jedem Staerhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Betrei- dium des Betreibungsverfahrens und durch Beschwerde\nbung. Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats- vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden\nbeschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten,\nin der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein\nder Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank- Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen\nreich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und\nkönne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich\nin der Schweiz nicht belangen dürfe. somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht\nBeschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer\nführte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs- oder Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen;\nKonkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich\nunter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie\ndes Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG ; denn danach wird die Erhediese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For- bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf\nderung keine Anwendung. weil die französische Kriegs- dem Betreibungswege geltend gemacht werden könne,\ngesetzgebung sich auf die Bewilligung eines Zahlungsauf- ins Rechtsvorschlagsverfahren verwiesen und hat der\nschubes für eirizelne Kategorien von Forderungen Richter über die Einrede der Stundung der in Betreibeschränkt habe, so namentlich für Forderungen unter r bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Auf welchem\nKaufleuten aus Warenlieferungen. Um eine solche Schuld ! Wege die Rekurrenten ihre Einrede hätten geltend makönne es sich aber vorliegend nicht handeln, da die in chen können oder es noch tun können, ob durch Rechts-\nBetreibung gesetzte Forderung auf einem gerichtlichen vorschlag - allenfalls nach Art. 77 SchKG, wenn die\nUrteile beruhe. Stundung erst nachträglich eintrat - oder im Verfahren\nC. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am nach Art. 85 SchKG oder noch vor dem Konkursrichter,\n30. April 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit ist hier nicht zu untersuchen.\n11'\n\n128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29. 129\n\nDie Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der\nRekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber immerhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat,\nso ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und\nlediglich ihre Begründung zu berichtigen. EnLscheidun~en der Zivilkammern. - -Arrets\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des secfJons civiles.\nerkannt:\nDer Rekurs wird abgewiesen.\n\n"}