126 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 28, 127 dem Antrag, die Konkursandrohung seI aufzuheben. ~le 28.. Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie. beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn kein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass Die Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge- eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich bung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betrei- ben könne. A. - Den Rekurrenten Baumann & eie in Bern ist vom Betreibungsamt Bern-Stadt am 23. März 1915 in Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht einer Betreibung auf Begehren der Gläubiger Auguste in Erwägung: Racine & fils in Marseille die Konkursandrohung zuge- Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die einem stellt worden. Schuldner auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom B. - Hierauf haben die Rekurrenten Beschwerde 4. Dezember 1914 zustehenden Einreden in jedem Sta- erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Betrei- dium des Betreibungsverfahrens und durch Beschwerde bung. Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats- vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden beschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten, in der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein der Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank- Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen reich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und könne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich in der Schweiz nicht belangen dürfe. somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer führte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs- oder Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen; Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich unter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie des Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG ; denn danach wird die Erhe- diese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For- bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf derung keine Anwendung. weil die französische Kriegs- dem Betreibungswege geltend gemacht werden könne, gesetzgebung sich auf die Bewilligung eines Zahlungsauf- ins Rechtsvorschlagsverfahren verwiesen und hat der schubes für eirizelne Kategorien von Forderungen Richter über die Einrede der Stundung der in Betrei- beschränkt habe, so namentlich für Forderungen unter r bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Auf welchem Kaufleuten aus Warenlieferungen. Um eine solche Schuld ! Wege die Rekurrenten ihre Einrede hätten geltend ma- könne es sich aber vorliegend nicht handeln, da die in chen können oder es noch tun können, ob durch Rechts- Betreibung gesetzte Forderung auf einem gerichtlichen vorschlag - allenfalls nach Art. 77 SchKG, wenn die Urteile beruhe. Stundung erst nachträglich eintrat - oder im Verfahren C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am nach Art. 85 SchKG oder noch vor dem Konkursrichter, 30. April 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit ist hier nicht zu untersuchen. 11' 128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N0 28 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29. 129 Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im- merhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat, so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und lediglich ihre Begründung zu berichtigen. EnLscheidun~en der Zivilkammern. - -Arrets Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des secfJons civiles. erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 29. Urteil der Ir. ZivUabteUung vom 3. Februar 1915 i. S. Keyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen- und Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte. 1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatz- klage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden. A. - Der Kläger war vom August 1907 bis August 1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich an- gestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser Maschine patentieren; das Patent wurde ihm dafür vom deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab ver- liehen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen den Kläger Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene Hausdurchsuchung keinerlei Diebstahlsgegenstände zu Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Fe- bruar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sistiert. Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung, wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers