Bundesgericht ausgeschlossen. Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. in Erwägung: Die Bewilligung des Aufschubes im Sinne des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG hängt allerdings in der Haupt~ sache von der Beantwortung einer Ermessensfrage ab, nämlich der Frage, ob und wieviel der Schuldner zu zahlen imstande sei. In der Mehrzahl der Fälle, soweit lediglich diese tatsächliche Frage streitig ist, kann daher