bemerkt : Die Frage der Zahlungswilligkeit sei eine schubsbewilligung im einen oder andern Sinn entscheide, solche des Ermessens, da die Verhältnisse der Rekurrentin je nachdem die angegebenen Voraussetzungen dafür vorder Aufsichtsbehörde aus « vorhergegangenen Verhand- handen sind oder nicht. lungen (Nachlassstundungsgesuch, Auspfändung, Einstellung im Aktivbürgerrecht) » bekannt geworden seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Infolgedessen sei im vorliegenden Falle ein Rekurs an das erkannt: Bundesgericht ausgeschlossen.