sie fern, als der Aufschub deshalb verweigert wurde, weil die habe aber in diesem Zeitpunkte wegen des Ausbruches Rekurrentin im Frühjahr 1914 hätte Zahlung leisten der Kriegswirren nicht mehr zahlen können. Zudem können. komme es nur darauf an, ob der Schuldner zur Zeit der Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, Betreibung volle Zahlung leisten könne oder nicht. damit sie die gegenwärtige Vermögenslage der Rekurren- D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse tin untersuche und so dann neuerdings über die Auf-