wirren in eine Lage geraten sein, die es ihm verunmöglicht C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das mehr als monatlich einen Achtel der Betreibungssumme Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die zu bezahlen (vgl. BGE 40 HI N0 82). Der Entscheid der Beschwerde des Rekursgegners gegen die Aufschubs- Vorinstanz beruht somit auf einem Rechtsirrtum, also bewilligung sei abzuweisen. Sie macht geltend: Erst Ende einer Gesetzwidrigkeit im Sinne des Art. 19 SchKG inso- Juli 1914 sei sie zur Zahlung verpflichtet gewesen;