Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nachdas Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlagsbestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssurnme 124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N0 27. 125 zu leisten, eine Aufschiebung der Verwertung nach Art. 1 das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Aufder Kriegsnovelle zum SchKG.