19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterziehdeshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde stimmung über die Betreibun"gsart gar nicht. Jede Be- über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Kriegsnovelle. - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1 Falles des Art.