In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewebetreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf sen wäre. Da nur eine provisorische RechtsöfInung voreiner unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig hung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- sollen.