{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-123.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041123.pdf", "Checksum": "dd4a8e961234a49f32c140eb7f6462e2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:53", "Num": ["BGE 41 III 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:53", "Checksum": "aa8b34ab7a0da8a3e9f1730a37760a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 123\n\n 124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N0 27. 125\nzu leisten, eine Aufschiebung der Verwertung nach Art. 1 das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Aufder Kriegsnovelle zum SchKG. sichtsbehörde über die Bewilligung eines Aufschubes\nB. - Auf Beschwerde des Rekursgegners hob jedoch nicht überprüfen. Eine Rechtsfrage ist es aber, auf\ndie Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Auf- welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der Zahlungsschubsbewilligung durch Entscheid vom 26. März 1915 fähigkeit ankomme. Nach der Kriegsnovelle kann nun\nauf, indem sie ausführte: Nur wenn der Schuldner zah- wohl kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Zeitpunkt\nlungswillig sei, könne ihm ein Aufschub nach Art. 1 der derjenige ist, in dem das Verwertungsbegehren gestellt\nKriegsnovelle zum SchKG bewilligt werden. Die Rekur- und der Aufschub verlangt wird. In die sem Zeitpunkt\nrentin wäre aber seinerzeit in der Lage gewesen, die in muss der Schuldner, um den Aufschub nach Art. 1 der\nFrage stehende Forderung zu bezahlen, weil sie das Geld Kriegsnovelle beanspruchen zu können, infolge der Kriegshiefür VOll Ernst Julius Arnold Nachfolger erhalten habe. wirren in eine Lage geraten sein, die es ihm verunmöglicht\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das mehr als monatlich einen Achtel der Betreibungssumme\nBundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die zu bezahlen (vgl. BGE 40 HI N0 82). Der Entscheid der\nBeschwerde des Rekursgegners gegen die Aufschubs- Vorinstanz beruht somit auf einem Rechtsirrtum, also\nbewilligung sei abzuweisen. Sie macht geltend: Erst Ende einer Gesetzwidrigkeit im Sinne des Art. 19 SchKG inso-\nJuli 1914 sei sie zur Zahlung verpflichtet gewesen; sie fern, als der Aufschub deshalb verweigert wurde, weil die\nhabe aber in diesem Zeitpunkte wegen des Ausbruches Rekurrentin im Frühjahr 1914 hätte Zahlung leisten\nder Kriegswirren nicht mehr zahlen können. Zudem können.\nkomme es nur darauf an, ob der Schuldner zur Zeit der Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen,\nBetreibung volle Zahlung leisten könne oder nicht. damit sie die gegenwärtige Vermögenslage der Rekurren-\nD. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse tin untersuche und so dann neuerdings über die Aufbemerkt : Die Frage der Zahlungswilligkeit sei eine schubsbewilligung im einen oder andern Sinn entscheide,\nsolche des Ermessens, da die Verhältnisse der Rekurrentin je nachdem die angegebenen Voraussetzungen dafür vorder Aufsichtsbehörde aus « vorhergegangenen Verhand- handen sind oder nicht.\nlungen (Nachlassstundungsgesuch, Auspfändung, Einstellung im Aktivbürgerrecht) » bekannt geworden seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nInfolgedessen sei im vorliegenden Falle ein Rekurs an das erkannt:\nBundesgericht ausgeschlossen. Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die\nVorinstanz zurückgewiesen wird.\nin Erwägung:\nDie Bewilligung des Aufschubes im Sinne des Art. 1 der\nKriegsnovelle zum SchKG hängt allerdings in der Haupt~\nsache von der Beantwortung einer Ermessensfrage ab,\nnämlich der Frage, ob und wieviel der Schuldner zu\nzahlen imstande sei. In der Mehrzahl der Fälle, soweit\nlediglich diese tatsächliche Frage streitig ist, kann daher\n"}