{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-123.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041123.pdf", "Checksum": "dd4a8e961234a49f32c140eb7f6462e2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:53", "Num": ["BGE 41 III 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 30.04.1915 BGE 41 III 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:53", "Checksum": "aa8b34ab7a0da8a3e9f1730a37760a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 123\n\n bestimmungenist ganz offenbar nur auf den Fall zuge- der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspreschnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy- chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der\nsischePerson durch die Streichung lediglich die Kauf- Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt\nmannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub- worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung\njekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann. verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können\nIn einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewebetreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf sen wäre. Da nur eine provisorische RechtsöfInung voreiner unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um\ntion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig\nhung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden\nverlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- sollen.\nser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nverbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist.\nAnders liegt die Sache bei einer Kollektiv- oder Kom- erkannt:\nmanditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen :. Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.\nwar, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes\nGewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auflösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes\nim Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesellschaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller.\nihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterziehdeshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde\nstimmung über die Betreibun\"gsart gar nicht. Jede Be- über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der\ntreibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Kriegsnovelle. - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1\nFalles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser\nBetracht gelassen werden kann) auf dem Wege des Kon- A. - Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in\nkurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist, Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rechund möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim\nunter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrucker in Basel, ge-\nMonate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nachdas Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re-\nMonate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den\nverlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art. Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung\n40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte\nausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nachdas Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlagsbestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssurnme\n"}