122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 27. 123 bestimmungenist ganz offenbar nur auf den Fall zuge- der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre- schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy- chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der sischePerson durch die Streichung lediglich die Kauf- Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt mannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub- worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann. verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe- betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf sen wäre. Da nur eine provisorische RechtsöfInung vor- einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig hung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- sollen. ser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer verbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist. Anders liegt die Sache bei einer Kollektiv- oder Kom- erkannt: manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen :. Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auf- lösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell- schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller. ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh- deshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde stimmung über die Betreibun"gsart gar nicht. Jede Be- über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Kriegsnovelle. - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1 Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser Betracht gelassen werden kann) auf dem Wege des Kon- A. - Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in kurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist, Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech- und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrucker in Basel, ge- Monate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach- das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re- Monate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den verlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art. Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung 40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte ausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach- das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags- bestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssurnme 124 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N0 27. 125 zu leisten, eine Aufschiebung der Verwertung nach Art. 1 das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Auf- der Kriegsnovelle zum SchKG. sichtsbehörde über die Bewilligung eines Aufschubes B. - Auf Beschwerde des Rekursgegners hob jedoch nicht überprüfen. Eine Rechtsfrage ist es aber, auf die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Auf- welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der Zahlungs- schubsbewilligung durch Entscheid vom 26. März 1915 fähigkeit ankomme. Nach der Kriegsnovelle kann nun auf, indem sie ausführte: Nur wenn der Schuldner zah- wohl kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Zeitpunkt lungswillig sei, könne ihm ein Aufschub nach Art. 1 der derjenige ist, in dem das Verwertungsbegehren gestellt Kriegsnovelle zum SchKG bewilligt werden. Die Rekur- und der Aufschub verlangt wird. In die sem Zeitpunkt rentin wäre aber seinerzeit in der Lage gewesen, die in muss der Schuldner, um den Aufschub nach Art. 1 der Frage stehende Forderung zu bezahlen, weil sie das Geld Kriegsnovelle beanspruchen zu können, infolge der Kriegs- hiefür VOll Ernst Julius Arnold Nachfolger erhalten habe. wirren in eine Lage geraten sein, die es ihm verunmöglicht C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das mehr als monatlich einen Achtel der Betreibungssumme Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die zu bezahlen (vgl. BGE 40 HI N0 82). Der Entscheid der Beschwerde des Rekursgegners gegen die Aufschubs- Vorinstanz beruht somit auf einem Rechtsirrtum, also bewilligung sei abzuweisen. Sie macht geltend: Erst Ende einer Gesetzwidrigkeit im Sinne des Art. 19 SchKG inso- Juli 1914 sei sie zur Zahlung verpflichtet gewesen; sie fern, als der Aufschub deshalb verweigert wurde, weil die habe aber in diesem Zeitpunkte wegen des Ausbruches Rekurrentin im Frühjahr 1914 hätte Zahlung leisten der Kriegswirren nicht mehr zahlen können. Zudem können. komme es nur darauf an, ob der Schuldner zur Zeit der Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, Betreibung volle Zahlung leisten könne oder nicht. damit sie die gegenwärtige Vermögenslage der Rekurren- D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse tin untersuche und so dann neuerdings über die Auf- bemerkt : Die Frage der Zahlungswilligkeit sei eine schubsbewilligung im einen oder andern Sinn entscheide, solche des Ermessens, da die Verhältnisse der Rekurrentin je nachdem die angegebenen Voraussetzungen dafür vor- der Aufsichtsbehörde aus « vorhergegangenen Verhand- handen sind oder nicht. lungen (Nachlassstundungsgesuch, Auspfändung, Ein- stellung im Aktivbürgerrecht) » bekannt geworden seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Infolgedessen sei im vorliegenden Falle ein Rekurs an das erkannt: Bundesgericht ausgeschlossen. Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. in Erwägung: Die Bewilligung des Aufschubes im Sinne des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG hängt allerdings in der Haupt~ sache von der Beantwortung einer Ermessensfrage ab, nämlich der Frage, ob und wieviel der Schuldner zu zahlen imstande sei. In der Mehrzahl der Fälle, soweit lediglich diese tatsächliche Frage streitig ist, kann daher