Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nachdas Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlagsbestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssumme