Eine solche Gesellschaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller. ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterziehdeshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde stimmung über die Betreibungsart gar nicht. Jede Be- über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Kriegsnovelle.