und besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung handelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da I der Eintragung im Handelsregister die Konkursandroaus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung neuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht des aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben- geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes- • Ges.-Ausg. 15 I N° 43. • Ges.-Ausg.