Hieraus wäre tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer erscheint. Allerdings könnte der Wortlaut der Art. 40 Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas- und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen; sen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu- denn danach ist die Betreibung gegen eine früher im bigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der aufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert