werden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht (vgl. BGE 13 1\0 15 Erw. 4). beigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek- 2. - Obwohl 'somit der Begründung der Vorinstanz tiv- oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608 nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs OR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich- trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurrentete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer erscheint.