Die gegenteilige Auffassung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschaftsin Erwägung: gläubiger durch eine Veräusserung des Gesellschaftsvermögens um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste- 1. - Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom- hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage manditgesellschaft Gubler & eie nicht mehr betrieben geltend zu machende - Vorrecht gebracht werden könnten