setzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres ausnicht innert sechs Monaten seit der Publikation der geschlossen ist; vielmehr muss eine solche noch zum Löschung gestellt worden sei. mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt- e. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das Erneuerung ihres Beg~hrens an das Bundesgericht wei- Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten tergezogen. Entscheide ausgeführt hat.