Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent- den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bunweder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen an die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten. Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26 *) Das Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine Sachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14*)