Le recours est ecarte. B. - Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden, indem sie das Begehren stellte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung zu vollziehen. Sie führte aus: Die sechsmonatliche Frist 26. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Be.nk in Zug. des Art. 40 Abs. 2 SchKG ~ ei allerdings erloschen, Art. 39 ff.