{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-118.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041118.pdf", "Checksum": "fbaff88c2ed15765f017158c3bcb2e3c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:53", "Num": ["BGE 41 III 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 30.04.1915 BGE 41 III 118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 30.04.1915 BGE 41 III 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:53", "Checksum": "626da9c85c4fed766d61423f55b0fb29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.04.1915 BGE 41 III 118\n\n 120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 2ti. 121\nben werden. Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent- den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bunweder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen\nan die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten. Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26 *)\nDas Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine\nSachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14*) angenommen, aufgelöste Kollektivgesellschaft noch während sech~ Moauch eine Kollektivgesellschaft, die durch Übertragung naten, nachdem die Beendigung der Liquidation bekannt\nder Aktiven und Passiven liquidiert worden sei, könne gemacht worden ist, betrieben werden kann. Die Aufwährend sechs Monaten nach der Löschung noch betrie- lösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft\nben werden und zwar auf Konkurs, Aber auch wenn auf Grund eines Verkaufs des Geschäftes mit Aktiven\nman diese Auffassung teile, so könne man auf das Fort- und Passiven kann somit nicht zur Folge haben, dass\nsetzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres ausnicht innert sechs Monaten seit der Publikation der geschlossen ist; vielmehr muss eine solche noch zum\nLöschung gestellt worden sei. mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt-\ne. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das\nErneuerung ihres Beg~hrens an das Bundesgericht wei- Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten\ntergezogen. Entscheide ausgeführt hat. Die gegenteilige Auffassung\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschaftsin Erwägung: gläubiger durch eine Veräusserung des Gesellschaftsvermögens um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste-\n1. - Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom- hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage\nmanditgesellschaft Gubler & eie nicht mehr betrieben geltend zu machende - Vorrecht gebracht werden könnten\nwerden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht (vgl. BGE 13 1\\0 15 Erw. 4).\nbeigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek- 2. - Obwohl 'somit der Begründung der Vorinstanz\ntiv- oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608 nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs\nOR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich- trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurrentete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig\nan und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer erscheint. Allerdings könnte der Wortlaut der Art. 40\nKollektiv- oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas- und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen;\nsen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu- denn danach ist die Betreibung gegen eine früher im\nbigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der\naufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert\nund besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung\nhandelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da I der Eintragung im Handelsregister die Konkursandroaus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung\nneuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht\ndes aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben- geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes-\n• Ges.-Ausg. 15 I N° 43. • Ges.-Ausg. 38 I N0 52.\n122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 27. 123\n\n"}