unn Konkurskammer . ;-1 0 26. 118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- amt Zürich 2 auf Begehren der Hekurrentin, Bank in C' e&t .aveG rajiQIl qne r office a refuse de payer, au moyen Zug, der Kommanditgesellschaft Gllbler & Cie einen des fonds provenant des loyers saisis t.n meme temps Zahlungsbefehl für 5000 Fr. nebst Zins zu. Die Schuld- que l'immeub~e, les interets hypothecaires dus au nerin erhob Rechtsvorschlag ; der Hekurrentin wurde recourant (cf. JAEGER, note 8 sur art. 102 p. 320). Sans aber die provisorische Rechtsöfl'nung gewährt. Darauf doute l'art. 102 reserve les droits des creanciers hypo- erhob die Schuldnerin die Aberkennungsklage. Die Re- thecaires, mais il n'appartient pas aux autorites . de kurrentin verlangte nun, wie es scheint, am 17. Dezem- poursuite de statuer sur ces droits. Si le recourant ber, vom Einzelrichter die Anordnung der Aufnahme pretend avoir, en vertu du droit materiel, sur les fruits eines Güterverzeichnisses. Der Einzelrichter wies das Be- des immeubles saisis des droits prHerables a ceux que gehren am 23.Dezember 1914 ab, indem er ausführte, la saisie a crees en faveur du creancier saisissant, il dass die Betreibung nur noch auf Pfändung gehen devra le faire reconnaitre par le juge a l'occasion de könne. Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde bei l'etablissement de l'etat des charges. Tant que ce droit der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts. n'aura pas ete reconnu, il n'a aucune qualite pour Das Verfahren ist noch hängig. Zugleich verlangte die reclamer de l'office un paiement quelconque. Rekurrentin vorsorglicherweise am 30. Dezember vom Par ces motifs, Betreibungsamt Zürich 2 die Pfändung. Dieses antwor- la Chambre des Poursuites et des Faillites tete ihr jedoch, dass die Kommanditgesellschaft Gubler prononce: & Cie nicht mehr existiere und daher auch nicht mehr betrieben werden könne. Le recours est ecarte. B. - Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden, indem sie das Begehren stellte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung zu vollziehen. Sie führte aus: Die sechsmonatliche Frist 26. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Be.nk in Zug. des Art. 40 Abs. 2 SchKG ~ ei allerdings erloschen, Art. 39 ff. SchKG. Kann eine im Handelsregister gestrichene, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung habe verlan- aufgelöste Kollektiv~ oder Kommanditgesellschaft auf gen können; diese Frist beziehe sich aber nur auf die Pfändung betrieben werden.? Wie lange ist die Betreibung Art der Betreibung, nicht auf die grundsätzliche ZuJäs- gegen eine solche Gesellschaft noch zulässig? Art. 38 SchKG. Erlass einer Konkursandrohung trotz Stellung eines sigkeit der Exekution. Eine rechtsgültig angehobene Pfändungsbegehrens. Betreibung müsse auf alle Fälle innert der Gültigkeits- dauer des Zahlungsbefehls fortgeführt werden können. A. - Die im Handelsregk-ter eingetragene Komman- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies ditgesellschaft Gubler & Cie, die ein Installationsgeschäft die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1915 betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über- mit folgender Begründung ab: Die Kommanditgesell- trug ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven auf die schaft Gubler & Cie sei erloschen und habe nicht etwa im Aktiengesellschaft Gubler & Cie. Diese Tatsachen wurden Liquidationsstadium fortbestanden. Die Liquidation s~i am 13. Juni 1914 ins Handelsregister eingetragen und durch den Geschäftsübergang vollzogen worden. DIe der Eintrag im Handelsamtsblatt vom 16. Juni bekannt erwähnte Gesellschaft könne daher nicht mehr betrie- gemacht. Am 15. Oktober 1914 stellte das Betreibungs- AS 41 1II - 1915 9 120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 2ti. 121 ben werden. Den Gläubigern bleibe nur die Wahl, ent- den Gesellschaftsvertrages entstehen können. Das Bun- weder dem Schuldübernahmevertrag beizutreten oder sich desgericht hat denn auch in seinem Entscheide in Sachen an die Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft zu halten. Dussus vom 25. Mai 1912 (AS Sep.-Ausg. Ui N° 26 *) Das Bundesgericht habe allerdings im Entscheid in im Gegensatz zur frühern Praxis festgestellt, dass eine Sachen Bally (AS Sep.-Ausg. 12 No 14*) angenommen, aufgelöste Kollektivgesellschaft noch während sech~ Mo- auch eine Kollektivgesellschaft, die durch Übertragung naten, nachdem die Beendigung der Liquidation bekannt der Aktiven und Passiven liquidiert worden sei, könne gemacht worden ist, betrieben werden kann. Die Auf- während sechs Monaten nach der Löschung noch betrie- lösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ben werden und zwar auf Konkurs, Aber auch wenn auf Grund eines Verkaufs des Geschäftes mit Aktiven man diese Auffassung teile, so könne man auf das Fort- und Passiven kann somit nicht zur Folge haben, dass setzungsbegehren deswegen nicht eintreten, weil es nun eine Betreibung der Gesellschaft ohne weiteres aus- nicht innert sechs Monaten seit der Publikation der geschlossen ist; vielmehr muss eine solche noch zum Löschung gestellt worden sei. mindesten während sechs Monaten nach der Bekannt- e. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter machung der Auflösung zulässig sein, wie übrigens das Erneuerung ihres Beg~hrens an das Bundesgericht wei- Bundesgericht SChOll in dem von der Vorinstanz zitierten tergezogen. Entscheide ausgeführt hat. Die gegenteilige Auffassung Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht der Vorinstanz würde dazu führen. dass die Gesellschafts- in Erwägung: gläubiger durch eine Veräusserung des Gesellschaftsver- mögens um das ihnen nach Art. 566 und 608 OR zuste- 1. - Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Kom- hende-allenfalls auf dem 'Vege der Anfechtungsklage manditgesellschaft Gubler & eie nicht mehr betrieben geltend zu machende - Vorrecht gebracht werden könnten werden könne, weil sie nicht mehr bestehe, kann nicht (vgl. BGE 13 1\0 15 Erw. 4). beigestimmt werden. Die besondere Haftung der Kollek- 2. - Obwohl 'somit der Begründung der Vorinstanz tiv- oder Kommanditgesellschaft nach Art. 566 und 608 nicht beigestimmt werden kann, muss aber der Rekurs OR kann nur durch eine gegen die Gesellschaft gerich- trotzdem abgewiesen werden, weil die von der Rekurren- tete Betreibung geltend gemacht werden. Hieraus wäre tin ausdrücklich verlangte Pfändung nicht als zulässig an und für sich zu schliessen, dass die Betreibung einer erscheint. Allerdings könnte der Wortlaut der Art. 40 Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft solange zuzulas- und 42 SchKG dazu führen, die Pfändung zuzulassen; sen sei, als diese für Forderungen von Gesellschaftsgläu- denn danach ist die Betreibung gegen eine früher im bigern haftet; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch eine Handelsregister eingetragene Person auf dem Wege der aufgelöste Gesellschaft Trägerin von Verpflichtungen Pfändung fortzusetzen, sofern der Gläubiger nicht innert und besteht daher, auch wenn sie nicht mehr aktiv sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Streichung handelnd auftritt, in diesem Sinne noch fort, zumal da I der Eintragung im Handelsregister die Konkursandro- aus der nachträglichen Erfüllung von Verpflichtungen hung oder den Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung neuerdings gesellschaftliche Rechtsv('rhältnisse auf Grund verlangt hat, und dies ist im vorliegenden Fall nicht des aufgehobenen, aber noch seine Wirkungen ausüben- geschehen. Allein der Wortlaut der erwähnten Gesetzes- • Ges.-Ausg. 15 I N° 43. • Ges.-Ausg. 38 I N0 52. 122 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer • N° 27. 123 bestimmungtmjst ganz offenbar nur auf den Fall zuge- der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre- schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy- chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der sische Person durch die Streichung lediglich die Kauf- Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt mannsqualität verliert, im übrigen aber als Rechtssub- worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann. verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs- und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe- betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf sen wäre. Da nur eine provisorische Rechtsöffnung vor- einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika- lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro- Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig hung oder der Zahlungsbefehl zur Wecbselbetreibung und hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden verlangt wird, weil in diesem Moment ein Übergang die- sollen. ser Betreibungsart zur Pfändung mit Schwierigkeiten Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer verbunden wäre und nicht durchaus notwendig ist. Anders liegt die Sache bei einer Kollektiv- oder Kom- erkannt: manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieb und die nun mit Rücksicht auf die Auf- lösung der Gesellschaft und die Aufgabe des Geschäftes im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell- schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG, 27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller. ihrer Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh- deshalb bedurfte es für diesen Fall einer besondern Be- barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde stimmung über die Betreibungsart gar nicht. Jede Be- über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des Kriegsnovelle. - Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1 Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser Betracht gelassen werden k;mn) auf dem Wege des Kon- A. - Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in kurses durchzuführen, sofern sie überhaupt möglich ist, Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech- und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG nung des Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrncker in Basel, ge- Monate nach der Streichung nur angehoben wird. Dass druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach- das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb der sechs folger leistete ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re- Monate gestellt sein müsse, kann in solchen Fällen nicht kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den verlangt werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art. Preis für die Prospekte nicht, so dass dieser die Betreibung 40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig gegen sie einleiten musste. Am 15. Februar 1915 gewährte ausser Betracht. Danach hätte, da gemäss Art. 38 SchKG das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach- das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags- bestimmt, ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege zahlungen von etwa einem Achtel der Betreibungssumme