Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies ditgesellschaft Gubler & Cie, die ein Installationsgeschäft die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1915 betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über- mit folgender Begründung ab: Die Kommanditgeselltrug ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven auf die schaft Gubler & Cie sei erloschen und habe nicht etwa im Aktiengesellschaft Gubler & Cie. Diese Tatsachen wurden Liquidationsstadium fortbestanden. Die Liquidation s~i am 13. Juni 1914 ins Handelsregister eingetragen und durch den Geschäftsübergang vollzogen worden.