Eine rechtsgültig angehobene Pfändungsbegehrens. Betreibung müsse auf alle Fälle innert der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls fortgeführt werden können. A. - Die im Handelsregh-ter eingetragene Komman- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies ditgesellschaft Gubler & Cie, die ein Installationsgeschäft die Beschwerde durch Entscheid vom 31. März 1915 betrieben hat, löste sich im Sommer 1914 auf und über- mit folgender Begründung ab: