die auf der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder beruhen sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Im vorliegenden Falle kommt nun aber die Anwendung 4. Sentenza 30 gennaio 1916 nella causa· Delnotaro. eidgenössischen Rechtes in keiner Beziehung in Frage. Ob dem Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an La eircostanza ehe eerti beni deI debitore furono da esso ceduti ad un terzo non esclude