sichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht entzieht. in Erwägung: Demn'ach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- erkannt: gericht ist nur zulässig gegenüber solchen Entscheidungen Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. kantonaler Aufsichtsbehörden. die auf der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder beruhen sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden.