N 0 4. 13 12 Entscheidungen der Schuldbetreibungsbungsbeamten oder deren Stellvertreter zu verpflichten, bemerkt dass ihr Entscheid sich nur auf die Entschädiist ebenfalls eine Frage des kantonalen Staatsrechtes, die gung fÜ; Benützung des Bureaus von Labhart zu betreisich der Überprüfung des Bundesgerichtes als Oberaufbungsamtlichen Funktionen beziehe. sichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen