Unter dem Sache zu materieller Behandlung an die untere AufsicMs- ~esetze, auf .?~S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung behörde zurück, indem sie ausführte: « Die Bestellung des eIner Entschadlgung stütze, könne nur ein eidgenössi- » Rekursbeklagten Ribi zum ausserordentlichen Stellver- scbes Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, ver- )} treter des Betreibungsbeamten des Kreises Steckborn standen sein. Dieser setze alle Ansprüche des Betreibungs- )} ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck- beamten fest.