Hiezu sei sie auf die Beschwerde nicht ein. Auf Grund eines Rekurses VOll jeden Fall nicht zuständig gewesen.. Soweit sich der Ent- Labhart wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kan- scheid SOdal1l1 auf die Entschädigung für das Betreibungstons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914 die amtsbureau beziehe, verletze er Bundesrecht. Unter dem Sache zu materieller Behandlung an die untere AufsicMs- ~esetze, auf .?~S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung behörde zurück, indem sie ausführte: «