schwerde an ?as B~ndesgericht ergriffen mit dem Antrage, Gestützt hierauf verlangte Labhart von Ribi einen de: EntscheId seI wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Mietzins im Betrage von 250 Fr. Als Ribi diese Zahlung SeInen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen ; Die verweigerte, erhob Labhart Beschwerde beim Bezirks- kantonale Aufsichtsbehörde habe au\..h darüber entschiegerichtspräsidium Steckborn als unterer·Aufsichtsbehörde. den, ob einem Friedensrichter oder dessen Stellvertreter Dieses erklärte sich jedoch für ~nzuständig und trat auf eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf die Beschwerde nicht ein.