{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-10.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041010.pdf", "Checksum": "076e6ea10d1e07b1ddbc2fb215789417"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:37", "Num": ["BGE 41 III 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 27.01.1915 BGE 41 III 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 27.01.1915 BGE 41 III 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 27.01.1915 BGE 41 III 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:37", "Checksum": "984b320055e24b717a6c93646a100162", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 27.01.1915 BGE 41 III 10\n\n des .lta.ntoDB 'l'hurgau. DIe untere Aufsichtsbehörde verpflichtete nun den\nStaat Th~rgau, dem Labhart für die Benutzung seines\nDer Entscheid, wodurch eine kantonale Aufsichtsbehörde den Bur~aus eme Entschädigung von 250 Fr. 'Zu bezahlen.\nStaat verpflichtet, dem Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an seiner Stelle demjenigen, der ihm ein DIesen Entscheid zog der Regierungsrat des Kantons\nBureau zur Verfügung gestellt hat, eine Bureauentschädi- Thurgau weiter an die obere kantonale Aufsichtsbehörde\ngung zu bezahlen, unterliegt der Weiterziehung an das mit dem Gesuch, der Entscheid sei aufzuheben. Er be~\nBundesgericht nicht. strit~ in formeller Beziehung die Kompetenz der untern\n~4. - Im Juli 1913 wurde der damalige Betreibungs- AufsIchtsbehörde und in materieller Beziehung die Entbeamte von Steckborn H. Labhart, der zugleich Friedens- schädigungspflicht .\nrichter war, in seinem Amte eingestellt und seine Stell- Die obere Aufsichtsbehörde setzte durch Entscheid vom\nvertretung dem Betreibungsbeamten Ribi in Ermatingen 14. November 1914 die von der untern festgesetzte Entübertragen. Dieser benützte hiefür das Bureau des bishe- schädigung auf 200 Fr. herab.\nrigen Beamten Labhart weiter bis zum 6 . .luni 1914, als B. - Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat\ndas Amt von einem neugewählten Beamten übernommen des Kantons Thurgau die betreibungsrechtliche Bewurde. schwerde an ?as B~ndesgericht ergriffen mit dem Antrage,\nGestützt hierauf verlangte Labhart von Ribi einen de: EntscheId seI wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.\nMietzins im Betrage von 250 Fr. Als Ribi diese Zahlung SeInen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen ; Die\nverweigerte, erhob Labhart Beschwerde beim Bezirks- kantonale Aufsichtsbehörde habe au\\..h darüber entschiegerichtspräsidium Steckborn als unterer·Aufsichtsbehörde. den, ob einem Friedensrichter oder dessen Stellvertreter\nDieses erklärte sich jedoch für ~nzuständig und trat auf eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf\ndie Beschwerde nicht ein. Auf Grund eines Rekurses VOll jeden Fall nicht zuständig gewesen.. Soweit sich der Ent-\nLabhart wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kan- scheid SOdal1l1 auf die Entschädigung für das Betreibungstons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914 die amtsbureau beziehe, verletze er Bundesrecht. Unter dem\nSache zu materieller Behandlung an die untere AufsicMs- ~esetze, auf .?~S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung\nbehörde zurück, indem sie ausführte: « Die Bestellung des eIner Entschadlgung stütze, könne nur ein eidgenössi-\n» Rekursbeklagten Ribi zum ausserordentlichen Stellver- scbes Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, ver-\n)} treter des Betreibungsbeamten des Kreises Steckborn standen sein. Dieser setze alle Ansprüche des Betreibungs-\n)} ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck- beamten fest. \\Venn nun eine Aufsichtsbehörde über die\n» born als untere Aufsichtsbehörde über Schuldhetrei- darin vorgesehenen Gebühren hinaus einem Betreibungs-\nI) bung und Konkurs erfolgt. Gleich wie die Bezeichnung beamten noch weitere Zuwendungen auf Kosten des Fis-\n»der Stellvertretung, so fällt auch die Erledigung von kus machen wolle, so handle es sich um eine Verletzung\nI> Streitigkeiten, die sich aus diesem ausserordentlichell des Gebührentarifs.\n» Stellvertretungsverhältnis ergeben, in die Kompetenz C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse\n"}