aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft darauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt. auf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au- Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es beerkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befugdass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr Sinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit, die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und