gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert- Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht schriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte:> in Erwägung: dem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242 SchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag- Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsverfrist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglich~n, das seines Herausgabeanspruches an.