nahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor- Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekurderlich o;ind ; rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass dass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt-r ihr doch Interesse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grünstattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und arrestierten Objekte genau bezeichnet werden.